Dauer- und Bereitschaftspflegefamilien

Pflegepersonen/-familien

Als Pflegepersonen gelten Familien, Paare oder Einzelpersonen, die Minderjährige, für die Hilfe zur Erziehung (HzE) nach dem SGB VIII gewährt wird, zur Betreuung gem. § 33 Satz 1 SGB VIII aufnehmen.

Pflegepersonen sind für diese Aufgabe geeignete Erwachsene, die über besondere Persönlichkeitsmerkmale, Fähigkeiten und Rahmenbedingungen verfügen. Sie erziehen, fördern und versorgen im Auftrag der Jugendhilfe Kinder/Jugendliche in ihrer Familie.

Im Unterschied zu Erziehungsstellen setzt die Unterbringung eines Minderjährigen in einer Pflegefamilie gem. § 33 Satz 1 einen staatlich anerkannten pädagogischen Abschluss der Pflegepersonen nicht voraus.

Im Vorfeld einer Unterbringung ist eine allumfassende Darstellung des Jugendhilfefalls durch das Jugendamt erforderlich, um die tatsächlich geeignete Form von Vollzeitpflege (Pflegefamilie oder Erziehungsstelle) auswählen zu können:

  • Vorgeschichte,
  • gesundheitliche Beeinträchtigungen,
  • Entwicklungsstand,
  • mögliche Verhaltensauffälligkeiten,
  • Persönlichkeitsprofil,
  • Interessen,
  • Zeitraum der Unterbringung,
  • Häufigkeit und Gestaltung von Besuchskontakten,
  • Vorstellungen und Wünsche der leiblichen Eltern,
  • Erwartungen des Jugendamtes.

Bei vernachlässigten, traumatisierten, misshandelten und/oder missbrauchten Kindern/Jugendlichen sollte das Ausmaß der Schädigung bzw. Traumatisierung möglichst vor der Inpflegegabe geklärt sein.

Dauerpflege gem. § 33 Satz 1 SGB VIII

Nach vorangegangener Perspektivklärung für den jungen Menschen durch das Jugendamt wird die Unterbringung in ein zeitlich unbefristetes Pflegeverhältnis durchgeführt. Hierbei steht ein neues Bindungssystem mit einer langfristigen Perspektive im Vordergrund, welches Entwicklungsdefizite und -störungen entgegen wirkt. Bei den Pflegepersonen handelt es sich um die zukünftigen Bezugspersonen. In der Regel ist von einem Verbleib bis zur Verselbstständigung auszugehen.

Für angedachte Dauerpflegeverhältnisse sollte eine angemessene Anbahnungsphase zwischen dem jungen Menschen und der Vollzeitpflegestelle erfolgen.

Bereitschaftspflege gem. § 33 Satz 1 SGB VIII

Die familiäre Bereitschaftspflege dient der Perspektivklärung mit einem erzieherischen Bedarf. Ursachen können Not- oder Konfliktsituationen mit einer einhergehenden Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII sein. Vorrangiges Ziel ist die Rückführung in das Herkunftssystem. Leibliche Eltern bleiben in der Regel die Hauptbezugspersonen. Können erzieherische Defizite im Herkunftssystem nicht behoben werden, sind ggf. anderweitige Jugendhilfeformen zu suchen.

Es handelt sich hierbei um ein Jugendhilfeangebot im Rahmen der Krisenintervention. Hierbei steht der akute Schutz von Minderjährigen im Vordergrund und damit einhergehend die Abklärung des Jugendhilfebedarfs nach gefährdenden Situationen.

Je Jünger ein Kind ist, umso so enger ist Zeitraum einer möglichen Rückkehr ins Herkunftssystem zu bemessen