Unser Konzept

EBB Erziehungsstellen: Beratung & Begleitung

Hinterm Engel 18

47574 Goch

Telefon: 0 28 23 / 9 28 21 – 0

Internet: www.ebb-niederrhein.de

Email: info@ebb-niederrhein.de

Kurzkonzept

1.     Einleitung

E B B als Anbieter der Jugendhilfe hat es sich zur Aufgabe gemacht, Formen der Vollzeit-pflege gemäß § 33 Satz 1 (Pflegefamilien) und Satz 2 SGB VIII (Erziehungsstellen) für (besonders entwicklungsbeeinträchtigte) Kinder und Jugendliche zu schaffen. Wir verstehen uns als Begleiter für:

  1. Jugendämter
  2. die betroffenen Kinder und Jugendlichen
  3. die Erziehungsstellen und Pflegefamilien
  4. die Herkunftsfamilie

Unsere Arbeit ist ein ergänzendes Angebot im Kontext der Hilfen zur Erziehung, welches bei hohen fachlichen Standards die individuelle Perspektiventwicklung fördern und er-möglichen soll. Es soll hierbei ausschließlich um erlaubnisfreie Pflegeverhältnisse entsprechend §§ 27 i.V. mit 33, sowie §§ 41 und 42 SGB VIII,  37 und 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII gehen.

Die Unterbringung in Pflegefamilien oder Erziehungsstellen soll dem jungen Menschen einen verlässlichen familiären Lebensort und die erforderliche Versorgung, Erziehung und Förderung gewährleisten. Das Kindeswohl kann nur dann gesichert werden, wenn die Aufarbeitung traumatischer Erlebnisse erfolgt und die Integration in einer Familie und einem sozialen Umfeld ermöglicht wird.

2.     Zielsetzung

Unser Anliegen ist es, Kindern einen gesicherten Rahmen zu bieten, der kompetent durch Fachleute begleitet wird. Pflegefamilien und Erziehungsstellen bieten eine Alternative zu einer langfristigen vollstationären Heimunterbringung. Durch die Unterbringung in Vollzeitpflegestellen (über Tag und Nacht) mit familiärem Bezug wird eine kindgerechte Entwicklung außerhalb von Einrichtungen der Jugend- und Sozialhilfe gewährleistet.

2.1    Zielgruppe

Es handelt sich um Kinder und Jugendliche, die durch die hohe Problembelastung des Herkunftsmilieus Entwicklungsstörungen zeigen oder von seelischer Behinderung bedroht sind. Im Einzelnen sind dies junge Menschen:

  • die in ihrem bisherigen Lebensmilieu nicht bleiben oder nicht gefördert werden können;
  • die für ihre Entwicklung ein überschaubares, kontinuierliches, enges und familiäres Beziehungsgefüge brauchen;
  • deren Eltern einer Unterbringung in einer Vollzeitpflegestelle zustimmen;
  • deren Sorgerecht geregelt ist;
  • die ihre Unterbringung in einer Vollzeitpflegestelle zulassen können;
  • mit schwierigen Elternkontakten.

Eine Aufnahme ist ab dem Kleinkindalter möglich.

2.2      Formen von Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII

2.2.1    Erziehungsstellen gem. § 33 Satz 2 SGB VIII

Die Familien müssen sich auf eine Veränderung des Gewohnten einlassen können und sich durch Toleranz gegenüber Unbekanntem bei gleichzeitiger Sicherheit in ihrer eigenen Position auszeichnen. Belastbarkeit und Durchhaltevermögen aller Familienmitglieder sind ebenso wichtige Voraussetzungen wie die Fähigkeit, Beweggründe für das Verhalten des Pflegekindes nachvollziehen zu können und eigenes Verhalten nicht an persönlicher Betroffenheit zu orientieren.

Neben diesen eher persönlichen Voraussetzungen sind eigene Erfahrungen im Umgang mit Kindern ein wesentliches Merkmal.

Hierbei handelt es sich um Familien, die:

  • aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen und eigenen Erfahrungen in der Lage sind, ein traumatisiertes Kind zu sich zu nehmen (Familien mit besonderer Eignung) und
  • zusätzlich einschlägige berufliche Erfahrungen durch eine pädagogische oder psychologische Ausbildung und Berufserfahrungen mit Kindern einbringen können (Familien mit professioneller Qualifikation).

Grundsätzlich bieten wir Erziehungsstellen, die durch eine fachliche Qualifikation oder nachgewiesene pädagogische Fähigkeit in der Lage sind, Kinder oder Jugendliche mit erheblichen Entwicklungsstörungen, Verhaltensauffälligkeiten oder Behinderungen mittel- oder langfristig aufzunehmen. Sie sollten über ein professionelles Rollenverständnis verfügen und das Gesamtkonzept mittragen und unterstützen.

Im Unterschied zu Pflegefamilien betreuen diese Eltern entwicklungsgestörte Kinder, die Entwicklungsrückstände und problematische Verhaltensweisen aufweisen. Es handelt sich um Kinder, für die aufgrund ihrer Schwierigkeiten (Aggressivität, Misshandlungserfahrungen, Schulschwierigkeiten etc.) und ihres Alters keine Pflegefamilie gefunden werden kann oder für die eine stationäre Heimunterbringung wegen wechselnder Bezugspersonen im Rahmen einer Gruppenbetreuung nicht angezeigt ist.

Modifizierung im Leistungsangebot der Erziehungsstellenberatung

 Zu dem o.g. Leistungsangebot haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, das Angebot bzw. die Leistung von Erziehungsstellen zu erweitern. Dies bedeutet im Einzelnen:

Bereitstellung von Bereitschaftserziehungsstellen, die sofort belegt werden und in Form einer Diagnostik bzw. eines Clearings klären können, ob die zu vermittelnden jungen Menschen die Voraussetzung für eine Erziehungsstelle erfüllen oder eine andere Jugendhilfemaßnahme geeigneter erscheint.

2.2.2    Pflegefamilien gem. § 33 Satz 1 SGB VIII

Ergänzend zum bereits bestehenden Jugendhilfeangebot hat EBB Erziehungsstellen: Beratung & Begleitung das Leistungsangebot ab dem 01.04.2016 um die Betreuung von Pflegefamilien gem. § 33 Satz 1 SGB VIII im Auftrag der Jugendämter erweitert.

Als Pflegepersonen gelten Familien, Paare oder Einzelpersonen, die Minderjährige, für die Hilfe zur Erziehung (HzE) nach dem SGB VIII gewährt wird, zur Betreuung gem. § 33 Satz 1 SGB VIII aufnehmen.

Pflegepersonen sind für diese Aufgabe geeignete Erwachsene, die über besondere Persönlichkeitsmerkmale, Fähigkeiten und Rahmenbedingungen verfügen. Sie erziehen, fördern und versorgen im Auftrag der Jugendhilfe Kinder/Jugendliche in ihrer Familie.

Im Unterschied zu Erziehungsstellen setzt die Unterbringung eines Minderjährigen in einer Pflegefamilie gem. § 33 Satz 1 einen staatlich anerkannten pädagogischen Abschluss der Pflegepersonen nicht voraus. Dies ist selbstverständlich bei einer Unterbringung eines Minderjährigen unter Berücksichtigung dieses Konzeptes im Vorfeld mit den Fachdiensten des Jugendamtes genauestens zu prüfen und einzuschätzen, da die Betreuungsintensität des Jugendhilfeanbieters bei Erziehungsstellen und Pflegefamilien differiert.

2.3    Leistungen

2.3.1  Pädagogische Grundleistungen in Erziehungsstelle und Pflegefamilien:

  • Einbindung in das familiäre Leben,
  • Alltägliche Versorgung,
  • Notwendige Aufsicht, Betreuung und Pflege, sowie Freizeitgestaltung,
  • Gestaltung eines erzieherischen Milieus,
  • Angemessene Kontaktpflege zur Herkunftsfamilie,
  • Kooperation mit Jugendämtern, anderen Fachdiensten, Schulen, Ärzten etc.                  (Netzwerkarbeit),
  • Ressourcenorientiertes Arbeiten mit dem jungen Menschen.

2.3.2   Leistungen der Fachberater:

  • Auswahl, Vorbereitung  und Qualifizierung der Pflegepersonen,
  • Auswahl der Kinder und Jugendlichen,
  • Vermittlung der Kinder / Jugendlichen in die Familie,
  • Prozessbegleitende, intensive Beratung der Vollzeitpflegestellen,
  • Kontaktherstellung und weitere Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie,
  • Fachaufsicht,
  • Krisenintervention,
  • Zusammenarbeit mit am Erziehungsprozess beteiligten Personen und Institutionen,
  • Planung und Durchführung einer dem individuellen Bedarf angepassten Jugend-hilfemaßnahme (Hilfeplanung),
  • Koordinierende Tätigkeit für einen kontinuierlichen fachlichen Austausch,
  • Die Vernetzung und regionale Kooperation der Träger, die mit der Vermittlung der angefragten Kinder und Jugendlichen beauftragt sind,
  • Kollegiale Beratung, kontinuierliche Begleitung und Unterstützung der Pflege-personen,
  • Ressourcenorientierte Beratung.
  1. Qualitätssicherung

Das Jugendamt der Stadt Goch und der Jugendhilfeanbieter überprüfen das Leistungsangebot kontinuierlich im gemeinsamen Dialog.